Aktuelles

  • 08/08/2021
    Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen

    Was ist Kurzarbeitergeld? – Wie läuft das?

    1. Personenkreis
      Grundsätzlich versicherungspflichtig Beschäftigte
    2. Umfang des Arbeitsausfalls
      a. Mindestens 1/10 der Beschäftigten und
      b. mindestens 1/10 Entgeltausfall
    3. Wie hoch ist das Kug?
      60% bzw. 67% (mit Kinderfreibetrag) der Nettoeinbußen
    4. Vereinbarung mit den Arbeitnehmern
      a. Betriebsrat schriftliche Betriebsvereinbarung
      b. Ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmern
    5. Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit
      Die Anzeige ist in dem Monat zu stellen, in dem die Kurzarbeit begonnen wurde
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  • 08/08/2021
    EuGH: Urlaubsansprüche vererblich!

    Verstirbt ein Arbeitnehmer können Erben vom ehemaligen Arbeitgeber finanzielle Abgeltung für nicht genommen Urlaub des Erblassers verlangen.

    Mit Urteil vom 06.11.2018 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass soweit das deutsche Erbrecht entgegenstehe, dieses unangewendet bleiben müsse.

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  • 08/08/2021
    BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18

    Verfallklauseln eines vorformulierten Arbeitsvertrages, die Lohnansprüche entfallen lassen sollen, wenn diese nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht wurden, wirken nicht zu Lasten des Mindestlohnanteils. Dieser unterliegt der Regelverjährung. Das Bundesarbeitsgericht hat ergänzend nunmehr festgestellt, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen oder wesentlichen verändert wurden, eine solche Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, wenn der Mindestlohnanspruch vom Verfall nicht ausgenommen wurde. Begründet wird dies mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebot, der zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.

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  • 08/08/2021
    Klinik-Honorarärzte mit unter sozialversicherungspflichtig!

    In Parallelverfahren vor dem Landessozialgericht  Nordrhein-Westfalen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.18 L 8 R233/15 und 234/15) wurde entschieden, dass in der Klinik beschäftigte Honorarärzte einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht Hinsicht der Art und Weise und insbesondere der Arbeitszeit unterliegen.

    Aufgrund der Einbindung in die Arbeitsorganisation als Assistenz- bzw. Stationsarzt und der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Chef- und Oberärzten ist vom einem einseitigen Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung des Arbeitsalltags auszugehen. Gegen die Urteile des LSG wurde Revision eingelegt.  (Weitere Informationen finden Sie hier)

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